Die Erinnerung der Klägerinnen gegen die Kostenrechnung der Justizkasse vom 21.8.2012 (Kassenzeichen 1812021031882) wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die Erinnerung ist gemäß §
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