OLG Hamburg - Beschluss vom 19.09.2012
8 W 81/12
Normen:
GKG § 21; ZPO § 301;
Vorinstanzen:
LG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen 304 O 207/10

Unrichtige Sachbehandlung gemäß § 21 GKG bei verfahrensfehlerhaftem Teilurteil

OLG Hamburg, Beschluss vom 19.09.2012 - Aktenzeichen 8 W 81/12

DRsp Nr. 2013/711

Unrichtige Sachbehandlung gemäß § 21 GKG bei verfahrensfehlerhaftem Teilurteil

Aus einem Verstoß gegen das Gebot der Widerspruchsfreiheit zwischen Teilurteil und Schlussurteil folgt noch nicht ohne weiteres eine unrichtige Sachbehandlung gemäß § 21 GKG (anders als OLG Köln, Beschluss v.31.7.1991, Aktz.2 U 53/91).

Die Erinnerung der Klägerinnen gegen die Kostenrechnung der Justizkasse vom 21.8.2012 (Kassenzeichen 1812021031882) wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 21; ZPO § 301;

Gründe:

Die Erinnerung ist gemäß § 66 Abs.1 und 5 GKG zulässig. Dieses Verfahren ist statthaft zur Klärung der Frage, ob die hier angegriffenen Gerichtskosten wegen unrichtiger Sachbehandlung gemäß § 21 GKG nicht erhoben werden dürfen (Hartmann, KostenG, 42.Aufl., § 66 Rn.23, Stichwort "Nichterhebung" und § 21, Rn.54; BGH, Beschluss v. 15.8.2002 zum Aktz.I ZA 1/01, Rn.2, zit. nach juris). In der Sache bleibt die Erinnerung jedoch erfolglos.