Der Kostenschuldner hat mit der Notarkostenbeschwerde eine Kostenrechnung des Kostengläubigers vom 05.01.2001 (Bl. 12, 13 d. A.) über 1531,43 DM und eine Kostenrechnung vom 28.09.2001 (Bl. 10, 11 d. A.) über 402,06 DM beanstandet, in welchen ihm neben Auslagen und Blitz-Girokosten Hebegebühren für das Notaranderkonto Nr. X bei der ... Sparkasse in Rechnung gestellt wurden.
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