LAG Köln - Urteil vom 26.07.2006
8 Sa 1660/05
Normen:
BGB § 823 Abs. 2 ; GmbHG § 64 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2007, 146
NZG 2007, 199
NZI 2007, 184
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 31.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 6673/04

Unschlüssige Schadensersatzklage des Arbeitnehmers bei Insolvenzverschleppung durch GmbH-Geschäftsführer

LAG Köln, Urteil vom 26.07.2006 - Aktenzeichen 8 Sa 1660/05

DRsp Nr. 2007/1020

Unschlüssige Schadensersatzklage des Arbeitnehmers bei Insolvenzverschleppung durch GmbH-Geschäftsführer

»1. Verletzt der Geschäftsführer einer GmbH die ihm nach § 64 Abs. 1 GmbHG obliegende Pflicht, innerhalb von spätestens 3 Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der Gesellschaft einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen, kann der Gläubiger der GmbH den ihm kausal durch die Verzögerung der Antragstellerin entstandenen Schaden vom Geschäftsführer ersetzt verlangen, da die genannte Norm ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB darstellt. Dieser Schadensersatzanspruch beschränkt sich grundsätzlich auf den sogenannten Quotenschaden, der sich bei einem Vergleich der Befriedensquote bei rechtzeitiger Antragstellung und der verspäteten ergibt.