LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 24.10.2018
L 2 AS 375/16 B
Normen:
RVG (i.d.F.v. 23.07.2013) § 59 Abs. 2 S. 1; RVG (i.d.F.v. 17.12.2008) § 59 Abs. 2 S. 4; SGG § 189 Abs. 2 S. 2; RVG §§ 60 ff.; GKG § 66;
Vorinstanzen:
SG Halle, - Vorinstanzaktenzeichen S 11 SF 66/13

Unstatthaftigkeit der Beschwerde gegen die Feststellung des Forderungsübergangs nach § 59 RVG im sozialgerichtlichen VerfahrenKein Bestehen einer planwidrigen Regelungslücke nach der Rechtsänderung zum 01.08.2013

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24.10.2018 - Aktenzeichen L 2 AS 375/16 B

DRsp Nr. 2018/18334

Unstatthaftigkeit der Beschwerde gegen die Feststellung des Forderungsübergangs nach § 59 RVG im sozialgerichtlichen Verfahren Kein Bestehen einer planwidrigen Regelungslücke nach der Rechtsänderung zum 01.08.2013

Die Beschwerde wird unzulässig verworfen.

Die Entscheidung ergeht gebührenfrei.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

RVG (i.d.F.v. 23.07.2013) § 59 Abs. 2 S. 1; RVG (i.d.F.v. 17.12.2008) § 59 Abs. 2 S. 4; SGG § 189 Abs. 2 S. 2; RVG §§ 60 ff.; GKG § 66;

Gründe:

I.

Das Beschwerdeverfahren betrifft die Höhe der durch den Beschwerdegegner zu erstattenden Vergütungsansprüche der Prozessbevollmächtigten der Kläger (im Folgenden Prozessbevollmächtigte) nach dem Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (RVG) als beigeordnete Rechtsanwältin, welche auf die Staatskasse übergegangen sind.

Die Prozessbevollmächtigte der Kläger war im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) den drei Klägern vom Sozialgericht H. (SG) im Verfahren S 22 AS 3749/11 beigeordnet worden. Gegenstand dieses Verfahrens waren Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) für die Zeit von Oktober 2010 bis März 2011.

Dem Klageverfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: