Die Beschwerde wird unzulässig verworfen.
Die Entscheidung ergeht gebührenfrei.
Kosten sind nicht zu erstatten.
I.
Das Beschwerdeverfahren betrifft die Höhe der durch den Beschwerdegegner zu erstattenden Vergütungsansprüche der Prozessbevollmächtigten der Kläger (im Folgenden Prozessbevollmächtigte) nach dem Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (RVG) als beigeordnete Rechtsanwältin, welche auf die Staatskasse übergegangen sind.
Die Prozessbevollmächtigte der Kläger war im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) den drei Klägern vom Sozialgericht H. (
Dem Klageverfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde:
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