LAG Hamm - Urteil vom 10.08.2006
15 Sa 663/06
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 ; ZPO § 138 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Paderborn - 3 (1) Ca 2153/05 - 08.03.2006,

Unsubstantiierte betriebsbedingte Kündigung bei Umsatzrückgang und Einzelkündigung - Darlegungslast der Arbeitgeberin

LAG Hamm, Urteil vom 10.08.2006 - Aktenzeichen 15 Sa 663/06

DRsp Nr. 2007/968

Unsubstantiierte betriebsbedingte Kündigung bei Umsatzrückgang und Einzelkündigung - Darlegungslast der Arbeitgeberin

1. Aus dem Rückgang des Jahresumsatzes allein lässt sich nicht ableiten, ob und in welchem Umfang gegebenenfalls ein Arbeitsplatz in der Arbeitsvorbereitung entfallen ist; um dies beurteilen zu können, bedarf es der Darlegung, in welchem Umfang arbeitszeitlich gesehen Beschäftigungsbedarf in der Arbeitsvorbereitung zum Zeitpunkt der Kündigung bestand und in welchem Umfang die Arbeitgeberin hierfür Arbeitskapazitäten vorgehalten hat. 2. Bei Kündigungen aus innerbetrieblichen Gründen muss die Arbeitgeberin darlegen, welche organisatorischen oder technischen Maßnahmen sie angeordnet hat und wie sich die von ihr behaupteten Umstände unmittelbar oder mittelbar auf die Beschäftigungsmöglichkeit für den gekündigten Arbeitnehmer auswirken; der Vortrag der Arbeitgeberin muss erkennen lassen, inwieweit durch eine innerbetriebliche Maßnahme das Bedürfnis an der Tätigkeit des gekündigten Arbeitnehmers weggefallen ist.