LAG München - Urteil vom 16.08.2006
4 Sa 338/06
Normen:
BGB § 253 Abs. 2 § 280 Abs. 1 ; ZPO § 138 Abs. 1 ; EG Art. 249 Abs. 3 ; EG-Richtlinie 2000/78/EG Art. 10 ; EG-Richtlinie 2000/43/EG Art. 8 ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 02.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 25 Ca 9994/05

Unsubstantiierte Schadensersatz- und Schmerzensgeldklage bei behaupteter Benachteiligung der Stellenbewerberin wegen des Lebensalters

LAG München, Urteil vom 16.08.2006 - Aktenzeichen 4 Sa 338/06

DRsp Nr. 2007/1052

Unsubstantiierte Schadensersatz- und Schmerzensgeldklage bei behaupteter Benachteiligung der Stellenbewerberin wegen des Lebensalters

»Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld bei behaupteter Diskriminierung wegen des Alters (und der Staatsangehörigkeit) bei der Stellenbewerbung - Darlegungs- und Beweislast -, vor Inkrafttreten des AGG.«

Normenkette:

BGB § 253 Abs. 2 § 280 Abs. 1 ; ZPO § 138 Abs. 1 ; EG Art. 249 Abs. 3 ; EG-Richtlinie 2000/78/EG Art. 10 ; EG-Richtlinie 2000/43/EG Art. 8 ;

Tatbestand:

Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten einen Schadensersatz- sowie einen Schmerzensgeldanspruch wegen behaupteter Diskriminierung bei ihren erfolglosen Stellenbewerbungen geltend.

Die am 00.00.1959 geborene Klägerin war im Zeitraum vom 25.06.1990 bis 30.09.2002 bei der Fa. A. GmbH & Co. KG in N. bei M., zuletzt als Abteilungsleiterin - zuständig für die Datenerfassung per EDV und Personaleinteilung -, beschäftigt gewesen (Angaben im vorgelegten Arbeitszeugnis vom 30.09.2002, Anl. 3, Bl. 20 d. A.). Das Arbeitsverhältnis mit diesem Unternehmen wurde aus betriebsbedingten Gründen bzw., so der Vortrag der Klägerin, wegen anstehender Insolvenz beendet.