Der Kläger macht Schadenersatzansprüche gegen den Beklagten als Geschäftsführer seiner ehemaligen Arbeitgeberin geltend.
Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes erster Instanz sowie des Inhalts der angefochtenen Entscheidung wird auf das klagabweisende Urteil des Arbeitsgerichts vom 06.04.2004 verwiesen, gegen das der Kläger rechtzeitig Berufung eingelegt und begründet hat.
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