LAG Hamm - Beschluss vom 30.10.2006
18 (7) Ta 249/06
Normen:
ZPO § 118 Abs. 1 Satz 1 § 127 Abs. 2 Satz 2 § 567 Abs. 1 ; ArbGG § 11 a ;
Vorinstanzen:
ArbG Paderborn - 2 Ca 334/06 - 06.03.2006,

Untätigkeitsbeschwerde im Verfahren um Prozesskostenhilfebewilligung

LAG Hamm, Beschluss vom 30.10.2006 - Aktenzeichen 18 (7) Ta 249/06

DRsp Nr. 2007/911

Untätigkeitsbeschwerde im Verfahren um Prozesskostenhilfebewilligung

»Die sofortige Beschwerde nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO i.V.m. § 567 Abs. 1 ZPO ist auch dann statthaft, wenn die Entscheidung eines Prozesskostenhilfeantrags über einen unzumutbaren Zeitraum hinaus verzögert wird und sich bei objektiver Betrachtung diese Verzögerung letztlich als Verweigerung des Rechtsschutzes, die einer Ablehnung gleichzusetzen ist, darstellt.«

Normenkette:

ZPO § 118 Abs. 1 Satz 1 § 127 Abs. 2 Satz 2 § 567 Abs. 1 ; ArbGG § 11 a ;

Gründe:

I. Der Kläger hat am 06.03.2006 bei dem Arbeitsgericht Paderborn die Bestands- und Leistungsklage 2 Ca 334/06 anhängig gemacht. Gleichzeitig hat er beantragt, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen unter Beiordnung des Rechtsanwalts D1xxxxxx aus D2xxxxx. Beigefügt war dem Antrag die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers vom 22.02.2006 nebst Belegen.

Mit Schriftsatz vom 17.03.2006 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers gebeten, vor Durchführung des auf den 29.03.2006 anberaumten Gütetermins die beantragte Prozesskostenhilfe zu bewilligen.