OLG Bremen - Beschluss vom 12.03.2007
Verg 3/06
Normen:
GWB § 114 Abs. 2 ; GWB § 116 ; GWB § 120 Abs. 2 ; ZPO § 91a ; ZPO § 567 ;
Fundstellen:
OLGReport-Bremen 2007, 452

Untätigkeitsbeschwerde im Vergabenachprüfungsverfahren nur als ultima ratio

OLG Bremen, Beschluss vom 12.03.2007 - Aktenzeichen Verg 3/06

DRsp Nr. 2007/22346

Untätigkeitsbeschwerde im Vergabenachprüfungsverfahren nur als ultima ratio

»1. Betreibt im Falle des § 114 Abs. 2 GWB die Vergabekammer das Verfahren nicht, so kommt eine Untätigkeitsbeschwerde mangels gesetzlicher Regelung allenfalls als ultima ratio in Betracht. 2. Die Beteiligten des Nachprüfungsverfahrens müssen zunächst im Wege einer Dienstaufsichtsbeschwerde versuchen, den Fortgang des Verfahrens zu erreichen.«

Normenkette:

GWB § 114 Abs. 2 ; GWB § 116 ; GWB § 120 Abs. 2 ; ZPO § 91a ; ZPO § 567 ;

Entscheidungsgründe:

I. Die Antragstellerin hatte zunächst bei der Vergabekammer einen Nachprüfungsantrag betreffend ein Vergabeverfahren der Antragsgegnerin gestellt. Nachdem dieser Antrag vor Erteilung des Zuschlages nicht mehr hatte zugestellt werden können, stellte sie einen Antrag gemäß § 114 Abs. 2 GWB. Im Verlaufe dieses Nachprüfungsverfahrens kam es zu einer mündlichen Verhandlung am 28. November 2005, in der die Vergabekammer einen Vergleichsvorschlag unterbreitete. Anfang Dezember 2005 erhielt die Vergabekammer die Mitteilung, dass die Parteien diesen Vergleich nicht abschließen wollten.