Unterbrechung der Gewährleistungsfrist durch Klage gegen den Bürgen
OLG Saarbrücken, Urteil vom 26.09.2000 - Aktenzeichen 7 U 83/00-23
DRsp Nr. 2001/5017
Unterbrechung der Gewährleistungsfrist durch Klage gegen den Bürgen
1. Unter Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Bau von Gasleitungen beträgt die Gewährleistungsfrist (Garantiezeit) drei Jahre und beginnt mit dem Tag der Abnahme. Da die Verjährungsfrist nicht geregelt ist, gelten auch hinsichtlich von Ansprüchen aus § 635BGB die Regelungen der VOB/B, hier § 13 Nr. 4.2. Die Klage gegen den Bürgen unterbricht nicht die Verjährung der Hauptforderung.3. Vollendet sich die Verjährungsfrist der Hauptforderung während des Prozesses gegen den Bürgen, so wird aufgrund der bestehenden Akzessorietät auch der Bürgschaftsanspruch hinfällig.