OLG Saarbrücken - Urteil vom 26.09.2000
7 U 83/00-23
Normen:
VOB/B § 13 Nr. 4, 5; BGB §§ 209, 635, 638, 765 ff.;
Fundstellen:
BauR 2001, 267
OLGReport-Saarbrücken 2001, 4

Unterbrechung der Gewährleistungsfrist durch Klage gegen den Bürgen

OLG Saarbrücken, Urteil vom 26.09.2000 - Aktenzeichen 7 U 83/00-23

DRsp Nr. 2001/5017

Unterbrechung der Gewährleistungsfrist durch Klage gegen den Bürgen

1. Unter Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Bau von Gasleitungen beträgt die Gewährleistungsfrist (Garantiezeit) drei Jahre und beginnt mit dem Tag der Abnahme. Da die Verjährungsfrist nicht geregelt ist, gelten auch hinsichtlich von Ansprüchen aus § 635 BGB die Regelungen der VOB/B, hier § 13 Nr. 4. 2. Die Klage gegen den Bürgen unterbricht nicht die Verjährung der Hauptforderung. 3. Vollendet sich die Verjährungsfrist der Hauptforderung während des Prozesses gegen den Bürgen, so wird aufgrund der bestehenden Akzessorietät auch der Bürgschaftsanspruch hinfällig.

Normenkette:

VOB/B § 13 Nr. 4, 5; BGB §§ 209, 635, 638, 765 ff.;
Fundstellen
BauR 2001, 267
OLGReport-Saarbrücken 2001, 4