OLG Düsseldorf - Urteil vom 12.12.1997
22 U 58/97
Normen:
BGB § 225 § 638 § 639 ; AGBG § 9 ; VOB/B § 13 Nr. 4, 5 ;
Fundstellen:
BauR 1998, 549
NJW-RR 1998, 1028
OLGReport-Düsseldorf 1998, 217
Vorinstanzen:
LG Wuppertal,

Unterbrechung der Verjährung bei Gewährleistungsfrist nach VOB/B

OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.12.1997 - Aktenzeichen 22 U 58/97

DRsp Nr. 1998/2280

Unterbrechung der Verjährung bei Gewährleistungsfrist nach VOB/B

»1. Die Vereinbarung in einem Bauvertrag, daß ab dem Zeitpunkt der während des Laufs der Gewährleistungsfrist schriftlich erhobenen Mängelrüge für die gerügten Leistungen eine neue Gewährleistungsfrist läuft, ermöglicht mangels einer klaren anderen Abrede entsprechend der Regelung in § 13 Nr. 5 Abs. 1 VOB/B nur ein einmalige erleichterte Unterbrechung der Verjährungsfrist.2. Eine Klausel in AGB des Auftraggebers, daß die auf fünf Jahre und einen Monat verlängerte Gewährleistungsfrist immer wieder durch vor ihrem Ablauf erhobene Mängelrüge neu in lauf gesetzt wird, ist nach § 9 ABGB unwirksam.3. Wenn eine Vereinbarung fehlt, die sich ausdrücklich auf die Verjährung der Gewährleistung für Mängelbeseitigungsleistungen bezieht, gilt insoweit die zweijährige Regelfrist des § 13 Nr. 4 VOB/B

Normenkette:

BGB § 225 § 638 § 639 ; AGBG § 9 ; VOB/B § 13 Nr. 4, 5 ;

Sachverhalt: