Die Klägerin verlangt von den Beklagten restlichen Werklohn in Höhe von 25.058,79 EUR für die Errichtung einer Doppelhaushälfte im Jahre 1994. Die Abnahme ist 1995 erfolgt. Die Klägerin stützt die Restwerklohnforderung im wesentlichen auf behauptete Zusatzaufträge. Die Beklagten machen Mängel geltend.
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