BGH - Urteil vom 27.01.2005
VII ZR 238/03
Normen:
BGB § 211 Abs. 2 S. 1 (a.F.) ;
Fundstellen:
BB 2005, 800
BGHReport 2005, 733
BauR 2005, 868
DB 2005, 1622
MDR 2005, 766
NJW-RR 2005, 606
NZBau 2005, 283
WM 2005, 1277
ZfBR 2005, 365
Vorinstanzen:
SchlHOLG, vom 17.07.2003
LG Kiel,

Unterbrechung der Verjährung bei Nichtbetreiben des Prozesses

BGH, Urteil vom 27.01.2005 - Aktenzeichen VII ZR 238/03

DRsp Nr. 2005/3967

Unterbrechung der Verjährung bei Nichtbetreiben des Prozesses

»Die Verantwortung für das Betreiben des Prozesses kann auch dann mit der Wirkung des § 211 Abs. 2 Satz 1 BGB vom Gericht auf den Kläger übergehen, wenn dieser im Hinblick auf einen Vergleichsvorschlag und die Bitte des Geg- ners, nicht zu terminieren, zwar nicht ausdrücklich dem Absehen von einer Terminsbestimmung zustimmt, sich aber aus den gesamten Umständen ergibt, daß eine weitere Förderung des Verfahrens von einer dahingehenden Erklärung des Klägers abhängig sein soll (im Anschluß an BGH, Urteil vom 21. Februar 1983 - VIII ZR 4/82, NJW 1983 2496 = MDR 1983, 747).«

Normenkette:

BGB § 211 Abs. 2 S. 1 (a.F.) ;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von den Beklagten restlichen Werklohn in Höhe von 25.058,79 EUR für die Errichtung einer Doppelhaushälfte im Jahre 1994. Die Abnahme ist 1995 erfolgt. Die Klägerin stützt die Restwerklohnforderung im wesentlichen auf behauptete Zusatzaufträge. Die Beklagten machen Mängel geltend.