BGH - Versäumnisurteil vom 30.09.2004
VII ZR 92/03
Normen:
BGB § 209 Abs. 2 Nr. 1 (a.F.) ;
Fundstellen:
BB 2005, 406
BGHReport 2005, 357
BauR 2004, 1977
DB 2005, 1381
FamRZ 2005, 430
MDR 2005, 442
NJW-RR 2005, 504
VersR 2005, 991
ZIV 2005, 74
ZfBR 2005, 245
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main, vom 25.02.2003
LG Frankfurt/Main,

Unterbrechung der Verjährung durch Beantragung eines Mahnbescheids durch den Abtretungsempfänger

BGH, Versäumnisurteil vom 30.09.2004 - Aktenzeichen VII ZR 92/03

DRsp Nr. 2005/970

Unterbrechung der Verjährung durch Beantragung eines Mahnbescheids durch den Abtretungsempfänger

»Ist aus dem Mahnbescheid ersichtlich, daß der Antragsteller aus abgetretenem Recht vorgeht, dann wird die Verjährung auch dann unterbrochen, wenn die sachliche Berechtigung nicht auf einer Abtretung, sondern auf einer Einziehungsermächtigung durch den Gläubiger beruht.«

Normenkette:

BGB § 209 Abs. 2 Nr. 1 (a.F.) ;

Tatbestand:

I. Der Kläger verlangt aus abgetretenem Recht, hilfsweise in Prozeßstandschaft, Vergütung für Werkleistungen. Der Beklagte bestreitet die Sachbefugnis des Klägers, dessen Prozeßführungsbefugnis, und er erhebt die Einrede der Verjährung.

II. Die Firma H., die im Auftrag des Beklagten Ausbau- und Umbauarbeiten ausgeführt und Gegenstände für die Innenausstattung geliefert hatte, hat ihre Forderung gegen den Beklagten im April 1996 an die Volksbank G./O. abgetreten. Mit Schreiben vom 13. Mai 1996 zeigte die Volksbank die Abtretung dem Beklagten an und bat um die Übersendung der Drittschuldnererklärung. Am 4. Juni 1996 übersandte der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten die Drittschuldnererklärung und teilte mit, daß Ansprüche der Firma H. gegen den Beklagten nicht bestehen würden.

Am 15. Juni 1996 trat die Firma H. die Forderung gegen den Beklagten an den Kläger ab.