Die Klägerinnen haben vom Beklagten Schadensersatz in Höhe von 165.965,24 DM nebst Zinsen wegen Schlechterfüllung eines am 12. Februar 1979 aufgehobenen Architektenvertrages gefordert. Der Beklagte hat die Aktivlegitimation der Klägerinnen bestritten, den Anspruch dem Grunde und der Höhe nach in Abrede gestellt und sich außerdem auf Verjährung berufen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Planung des Beklagten nicht vertragswidrig gewesen sei. Die Berufung der Klägerinnen hat das Oberlandesgericht zunächst mit Teilurteil vom 5. Dezember 1984 in Höhe von 67.839,67 DM nebst Zinsen zurückgewiesen, weil jedenfalls insoweit ein Schaden nicht schlüssig dargetan worden sei. Die dagegen gerichtete Revision der Klägerinnen ist nicht angenommen worden (Senatsbeschluß vom 10. April 1986 - VII ZR 78/85 -).
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