BGH - Urteil vom 16.03.1989
VII ZR 63/88
Normen:
BGB § 209, § 212 Abs.2;
Fundstellen:
BGHR BGB § 209 Abs. 1 Parteiwechsel 1
BGHR BGB § 212 Abs. 2 Parteiwechsel 1
BGHR BGB § 212 Parteiwechsel 1
BauR 1989, 473
DB 1989, 1465
DRsp I(112)148b-c
MDR 1989, 729
WM 1989, 999
ZfBR 1989, 152
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main,
LG Wiesbaden,

Unterbrechung der Verjährung durch Klageerhebung bei Klägerwechsel

BGH, Urteil vom 16.03.1989 - Aktenzeichen VII ZR 63/88

DRsp Nr. 1992/1992

Unterbrechung der Verjährung durch Klageerhebung bei Klägerwechsel

»a) Die §§ 209, 212 BGB sind auf den Klägerwechsel entsprechend anzuwenden. b) Zur Unterbrechung der Verjährung nach § 209 BGB und zur Fortdauer der Unterbrechung nach § 212 Abs. 2 BGB ist nur erforderlich, daß der jeweils Berechtigte die erste und die weitere Klage erhoben hat; identisch müssen beide nicht sein.«

Normenkette:

BGB § 209, § 212 Abs.2;

Tatbestand:

Die Klägerinnen haben vom Beklagten Schadensersatz in Höhe von 165.965,24 DM nebst Zinsen wegen Schlechterfüllung eines am 12. Februar 1979 aufgehobenen Architektenvertrages gefordert. Der Beklagte hat die Aktivlegitimation der Klägerinnen bestritten, den Anspruch dem Grunde und der Höhe nach in Abrede gestellt und sich außerdem auf Verjährung berufen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Planung des Beklagten nicht vertragswidrig gewesen sei. Die Berufung der Klägerinnen hat das Oberlandesgericht zunächst mit Teilurteil vom 5. Dezember 1984 in Höhe von 67.839,67 DM nebst Zinsen zurückgewiesen, weil jedenfalls insoweit ein Schaden nicht schlüssig dargetan worden sei. Die dagegen gerichtete Revision der Klägerinnen ist nicht angenommen worden (Senatsbeschluß vom 10. April 1986 - VII ZR 78/85 -).