BGH - Urteil vom 21.12.2000
VII ZR 407/99
Normen:
BGB § 639 Abs. 1, § 477 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DB 2001, 864
MDR 2001, 447
NJW-RR 2001, 385
NZBau 2001, 201
ZfBR 2001, 183
Vorinstanzen:
KG,
LG Berlin,

Unterbrechung der Verjährung durch selbständiges Beweisverfahren

BGH, Urteil vom 21.12.2000 - Aktenzeichen VII ZR 407/99

DRsp Nr. 2001/588

Unterbrechung der Verjährung durch selbständiges Beweisverfahren

»Wird das vom Auftraggeber eingeleitete selbständige Beweisverfahren auf Gegenantrag des Auftragnehmers fortgeführt, dauert die Unterbrechung der Verjährung bis zur endgültigen Verfahrensbeendigung fort.«

Normenkette:

BGB § 639 Abs. 1, § 477 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt Kostenvorschuß und die Feststellung, daß die Beklagte zum Ersatz weiterer Nachbesserungskosten verpflichtet ist.

Er hatte die Rechtsvorgängerin der Beklagten (künftig nur: die Beklagte) im Mai 1983 mit der Anbringung einer Colorplan-Fassade an seinem Mehrfamilienhaus in Berlin beauftragt. Die Arbeiten wurden im Dezember 1983 abgenommen. Im Dezember 1988 beantragte der Kläger ein Beweissicherungsverfahren. Das Amtsgericht gab dem Antrag statt. Das antragsgemäß erstellte Gutachten des Sachverständigen L. vom 4. August 1989 wurde den Parteien am 11. August 1989 zugestellt. Anschließend forderten die Parteien sich wechselseitig auf, Vorschläge zur Mangelbeseitigung zu unterbreiten.