Der Kläger begehrt Kostenvorschuß und die Feststellung, daß die Beklagte zum Ersatz weiterer Nachbesserungskosten verpflichtet ist.
Er hatte die Rechtsvorgängerin der Beklagten (künftig nur: die Beklagte) im Mai 1983 mit der Anbringung einer Colorplan-Fassade an seinem Mehrfamilienhaus in Berlin beauftragt. Die Arbeiten wurden im Dezember 1983 abgenommen. Im Dezember 1988 beantragte der Kläger ein Beweissicherungsverfahren. Das Amtsgericht gab dem Antrag statt. Das antragsgemäß erstellte Gutachten des Sachverständigen L. vom 4. August 1989 wurde den Parteien am 11. August 1989 zugestellt. Anschließend forderten die Parteien sich wechselseitig auf, Vorschläge zur Mangelbeseitigung zu unterbreiten.
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