BGH - Urteil vom 11.03.2004
VII ZR 351/02
Normen:
BGB § 209 Abs. 2 Nr. 1 (a.F.) ;
Fundstellen:
BGHReport 2004, 857
BauR 2004, 1002
DB 2004, 1725
DÖV 2005, 35
FamRZ 2004, 861
MDR 2004, 959
NVwZ 2005, 847
NZBau 2004, 388
VersR 2004, 1278
WM 2004, 1647
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main,
LG Wiesbaden,

Unterbrechung der Verjährung durch Zustellung an eine nicht vertretungsberechtigte Behörde

BGH, Urteil vom 11.03.2004 - Aktenzeichen VII ZR 351/02

DRsp Nr. 2004/5119

Unterbrechung der Verjährung durch Zustellung an eine nicht vertretungsberechtigte Behörde

»Die Zustellung an eine nicht vertretungsberechtigte Behörde unterbricht nicht die Verjährung.«

Normenkette:

BGB § 209 Abs. 2 Nr. 1 (a.F.) ;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Werklohn. Im Streit ist noch der Nachtrag N 11 in Höhe von 554.141,94 DM.

Die Klägerin war von der Beklagten mit den Bauleistungen für eine Bundesstraße beauftragt. Im Verlauf des Vorhabens kam es zu mehreren Nachträgen. Nach Abnahme erstellte die Klägerin am 25. September 1996 die Schlußrechnung und übersandte diese an das Hessische Straßenbauamt in B. Dieses lehnte am 30. Dezember 1997 die Begleichung des Nachtrages N 11 ab. Die von der Klägerin dagegen angerufene vorgesetzte Dienststelle, das Hessische Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen, lehnte die Anerkennung des Nachtrags erstmals am 18. Mai 1998 ab und nach weiteren Widersprüchen erneut am 27. Oktober 1998 und am 7. Dezember 1998.