BGH - Urteil vom 26.03.1981
VII ZR 160/80
Normen:
BGB § 209, § 477 Abs. 2, § 639 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 1981, 868
BGHZ 80, 222
BauR 1981, 385
DB 1981, 1276
DRsp I(112)107d
DRsp I(112)107e
DRsp I(112)52Nr. 1
DRsp I(112)55Nr. 25
JZ 1981, 440
NJW 1981, 1953
WM 1981, 621

Unterbrechung der Verjährung einer Forderung durch Prozeßaufrechnung

BGH, Urteil vom 26.03.1981 - Aktenzeichen VII ZR 160/80

DRsp Nr. 1996/14408

Unterbrechung der Verjährung einer Forderung durch Prozeßaufrechnung

»Klagen BGB -Gesellschafter eine zum Gesellschaftsvermögen gehörende Forderung ein und rechnet der Beklagte im Prozeß dagegen mit einer ihm gegen einen der Gesellschafter zustehenden Forderung auf, so wird dadurch - trotz fehlender Gegenseitigkeit der sich gegenüberstehenden Forderungen (§ 719 II BGB) - die Verjährung der zur Aufrechnung gestellten Forderung unterbrochen.« Allen Tatbeständen der Bestimmung des § 209 BGB - den Absätzen 1 und 2 sowie auch den §§ 477 Abs. 2, 639 Abs. 1 BGB - liegt folgender Rechtsgedanke zugrunde: der Gläubiger macht durch aktives Betreiben seines Anspruchs dem Schuldner seinen Rechtsverfolgungswillen so deutlich, daß dieser sich auf eine Inanspruchnahme noch nach Ablauf der ursprünglichen Verjährungsfrist einstellen muß (Warnfunktion). Die Verjährungsunterbrechung tritt nur und gerade in Fällen gescheiterter Aufrechnung ein (durch eine erfolgreiche Aufrechnung erlischt der betr. Anspruch). Beispiel hierfür ist die Eventualaufrechnung bei Klageabweisung als unbegründet oder als unzulässig; hierzu zählt auch die wegen fehlender Gegenseitigkeit gescheiterte Aufrechnung mit einer gegen einen Gesellschafter gerichteten Forderung gegenüber einer zum Gesellschaftsvermögen gehörenden Forderung.

Normenkette:

BGB § 209, § 477 Abs. 2, § 639 Abs. 1 ;