BGH - Urteil vom 23.11.1989
VII ZR 313/88
Normen:
BGB § 205, § 217, § 651 ;
Fundstellen:
BB 1990, 167
BGHR BGB § 205 Unterbrechung 1
BGHR BGB § 217 Unterbrechung 1
BGHZ 109, 220
BauR 1990, 212
DRsp I(112)153d-e
JZ 1990, 249
MDR 1990, 328
NJW 1990, 826
WM 1990, 527
ZfBR 1990, 71
ZfBR 1994, 226
Vorinstanzen:
OLG München,
LG München I,

Unterbrechung der Verjährung nach Eintritt der Hemmung

BGH, Urteil vom 23.11.1989 - Aktenzeichen VII ZR 313/88

DRsp Nr. 1992/1564

Unterbrechung der Verjährung nach Eintritt der Hemmung

»Wird die Verjährung nach Eintritt der Hemmung zugleich unterbrochen, beginnt eine neue Verjährung bei Fortdauer der Hemmung nicht nach dem Ende der Unterbrechung, sondern erst nach Wegfall des Hemmungsgrundes.«

Normenkette:

BGB § 205, § 217, § 651 ;

Tatbestand:

Der Kläger buchte am 11. Dezember 1985 über ein Reisebüro bei der Beklagten - einer Fluggesellschaft - für sich und seine Familie sowie für einen Freund eine Flugpauschalreise zu den Philippinen zum Gesamtpreis von 48.731 DM. Die vom 19. Dezember 1985 bis 9. Januar 1986 durchgeführte Reise entsprach nicht dem von der Beklagten mitgeteilten "Reiseverlauf". Insbesondere wurde der Ablauf der Reise geändert, auch wurden Reiseleistungen nicht oder nur unvollständig erbracht und die Reisenden zeitweise in einem anderen Hotel untergebracht. Noch vom Urlaubsort aus beanstandete der Kläger daher am 29. Dezember 1985 in einem an die Beklagte gerichteten Fernschreiben die schlechte Hotelunterbringung und verlangte Abhilfe. Mit einem weiteren Fernschreiben seines Prozeßbevollmächtigten vom 7. Februar 1986 forderte er die Rückzahlung des gesamten Reisepreises.