Der Kläger buchte am 11. Dezember 1985 über ein Reisebüro bei der Beklagten - einer Fluggesellschaft - für sich und seine Familie sowie für einen Freund eine Flugpauschalreise zu den Philippinen zum Gesamtpreis von 48.731 DM. Die vom 19. Dezember 1985 bis 9. Januar 1986 durchgeführte Reise entsprach nicht dem von der Beklagten mitgeteilten "Reiseverlauf". Insbesondere wurde der Ablauf der Reise geändert, auch wurden Reiseleistungen nicht oder nur unvollständig erbracht und die Reisenden zeitweise in einem anderen Hotel untergebracht. Noch vom Urlaubsort aus beanstandete der Kläger daher am 29. Dezember 1985 in einem an die Beklagte gerichteten Fernschreiben die schlechte Hotelunterbringung und verlangte Abhilfe. Mit einem weiteren Fernschreiben seines Prozeßbevollmächtigten vom 7. Februar 1986 forderte er die Rückzahlung des gesamten Reisepreises.
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