BGH - Urteil vom 21.03.1985
VII ZR 148/83
Normen:
BGB § 209 Abs.1, § 477 Abs.2, § 631, § 639 Abs.1, § 744 ;
Fundstellen:
BauR 1985, 445
DB 1985, 1631
DRsp I(138)484d
MDR 1985, 750
NJW 1985, 1826
WM 1985, 753
ZMR 1985, 295

Unterbrechung der Verjährung von Gewährleistungsansprüchen durch Erhebung der Klage durch einen Ehegatten

BGH, Urteil vom 21.03.1985 - Aktenzeichen VII ZR 148/83

DRsp Nr. 1992/4432

Unterbrechung der Verjährung von Gewährleistungsansprüchen durch Erhebung der Klage durch einen Ehegatten

Die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen, die Ehegatten aus der gemeinsamen Errichtung eines Hauses oder einer Eigentumswohnung zustehen, wird regelmäßig auch durch eine Klage unterbrochen, die nur einer der Ehegatten erhebt und mit der er Leistung allein an sich verlangt.

Normenkette:

BGB § 209 Abs.1, § 477 Abs.2, § 631, § 639 Abs.1, § 744 ;

"... Entgegen der Auffassung des BerGer. sind die Gewährleistungsansprüche der Kl. [Ehegatten, Bauherrn eines gemeinschaftlich errichteten Hauses] noch nicht verjährt. ... Denn die zweijährige Verjährungsfrist, die aufgrund des von den Kl. im Dezember 1977 eingeleiteten und im Juni 1978 beendeten Beweissicherungsverfahrens gemäß §§ 639 Abs. 1, 477 Abs. 2 BGB noch nicht abgelaufen war, wurde .. durch die vom Kl. zu 1 im Februar 1980 erhobene Klage [u. a. auf Vorschußzahlung für Mängelbeseitigungskosten] nach § 209 Abs. 1 BGB unterbrochen. Der Kl. zu 1 ist nämlich - was für die Unterbrechung der Verjährung ausreicht (vgl. BGHZ 78, 1, 4 m. w. N. [hier: I (112) 102 b-c]) - für die Kl. zu 2 prozeßführungsbefugt.