"... Entgegen der Auffassung des BerGer. sind die Gewährleistungsansprüche der Kl. [Ehegatten, Bauherrn eines gemeinschaftlich errichteten Hauses] noch nicht verjährt. ... Denn die zweijährige Verjährungsfrist, die aufgrund des von den Kl. im Dezember 1977 eingeleiteten und im Juni 1978 beendeten Beweissicherungsverfahrens gemäß §§ 639 Abs. 1, 477 Abs. 2 BGB noch nicht abgelaufen war, wurde .. durch die vom Kl. zu 1 im Februar 1980 erhobene Klage [u. a. auf Vorschußzahlung für Mängelbeseitigungskosten] nach § 209 Abs. 1 BGB unterbrochen. Der Kl. zu 1 ist nämlich - was für die Unterbrechung der Verjährung ausreicht (vgl. BGHZ 78,
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