Auf die Berufung der Verfügungsklägerin wird das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 22.09.2017 - Kn
Die Verfügungsbeklagten Ziff. 1 und 2 werden im Wege der einstweiligen Verfügung verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen,
a)auf dem Friedhof der Stadt L. mit Werbeaufschriften auf Grabmalen zu werben oder werben zu lassen, wenn dies wie nachfolgend wiedergegeben geschieht:
b)auf dem Friedhof der Gemeinde T. mit Werbeaufschriften auf Grabmalen zu werben oder werben zu lassen, wenn dies wie nachfolgend wiedergegeben geschieht:
c) d) II. III.
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