OLG Stuttgart - Urteil vom 05.07.2018
2 U 167/17
Normen:
UWG § 7; UWG § 3; UWG § 8 Abs. 1; UWG § 3a; ZPO § 935; ZPO § 940;
Vorinstanzen:
LG Heilbronn, vom 22.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 148/17

Unterlassung der Anbringung von Firmenschildern auf GrabsteinenVerstoß gegen FriedhofssatzungenUnlautere HandlungSpürbarkeit einer Störung

OLG Stuttgart, Urteil vom 05.07.2018 - Aktenzeichen 2 U 167/17

DRsp Nr. 2019/11968

Unterlassung der Anbringung von Firmenschildern auf Grabsteinen Verstoß gegen Friedhofssatzungen Unlautere Handlung Spürbarkeit einer Störung

1. Friedhofsbesucher können sich auch schon dann in ihrer Trauer und ihrem Gedenken an die Verstorbenen von Firmenschildern auf Grabsteinen gestört fühlen, wenn die Werbung erst bei näherem Hinsehen als solche erkennbar ist.2. Für die Frage der Spürbarkeit einer Störung ist es unerheblich, ob die Verwaltungsbehörde von einer an sich gegebenen Sanktionsmöglichkeit Gebrauch macht.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Verfügungsklägerin wird das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 22.09.2017 - Kn 8 O 148/17 - wie folgt abgeändert:

Die Verfügungsbeklagten Ziff. 1 und 2 werden im Wege der einstweiligen Verfügung verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen,

a)

auf dem Friedhof der Stadt L. mit Werbeaufschriften auf Grabmalen zu werben oder werben zu lassen, wenn dies wie nachfolgend wiedergegeben geschieht:

b)

auf dem Friedhof der Gemeinde T. mit Werbeaufschriften auf Grabmalen zu werben oder werben zu lassen, wenn dies wie nachfolgend wiedergegeben geschieht:

c) d) II. III.