OLG Karlsruhe - Urteil vom 12.06.2018
8 U 153/17
Normen:
UWG § 7 Abs. 2 Nr. 2 ; BGB § 823; BGB § 1004;
Vorinstanzen:
LG Mannheim, vom 21.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 243/17
LG Mannheim, vom 18.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 243/17

Unterlassung der Kontaktaufnahme per Telefon zum Zweck der WerbungAngabe einer Telefonnummer in einer VerkaufsanzeigeBezwecken einer telefonischen Kontaktaufnahme

OLG Karlsruhe, Urteil vom 12.06.2018 - Aktenzeichen 8 U 153/17

DRsp Nr. 2019/11536

Unterlassung der Kontaktaufnahme per Telefon zum Zweck der Werbung Angabe einer Telefonnummer in einer Verkaufsanzeige Bezwecken einer telefonischen Kontaktaufnahme

Wenn ein Verbraucher in einer Verkaufsanzeige seine Telefonnummer angibt, bezweckt er damit eine telefonische Kontaktaufnahme und bringt dies durch den Inhalt seiner Anzeige und die Angabe seiner Telefonnummer zum Ausdruck.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Verfügungsbeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 21.11.2017 - 1 O 243/17 - im Kostenpunkt aufgehoben und wie folgt abgeändert:

Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Mannheim vom 18.07.2017 - 1 O 243/17 - wird aufgehoben und der Antrag auf einstweilige Verfügung wird zurückgewiesen.

2.

Die Verfügungsklägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Normenkette:

UWG § 7 Abs. 2 Nr. 2 ; BGB § 823; BGB § 1004;

Gründe

I.

Die Verfügungsklägerin (nachfolgend: Klägerin) nimmt die Verfügungsbeklagte (nachfolgend: Beklagte) auf Unterlassung der Kontaktaufnahme per Telefon zum Zweck der Werbung in Anspruch.

1. 2.