I.
Nachdem die Parteien mit Schriftsätzen vom 20.10.2000 (Bl. 378/379 d.A.) und 24.10.2000 (Bl. 388 d.A.) den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist lediglich noch über die Kosten des Rechtsstreites zu entscheiden.
In dem zugrunde liegenden Verfahren hatte die Antragstellerin, die sich u.a. mit der Markierung von Fahrbahnen befasst, begehrt, dem Antragsgegner in einem Ausschreibungsverfahren die Erteilung des Zuschlages zu untersagen, da nach Auffassung der Antragstellerin die Ausschreibung wettbewerbswidrig war.
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