OLG Dresden - Beschluß vom 14.12.2000
U 2097/00 Kart
Normen:
BGB § 638 ; GWB §§ 19 33 ; VOB/A § 9 Nr. 2 ; VOB/B § 13 Nr. 4 ; ZPO §§ 935 936 ;
Fundstellen:
BauR 2001, 816
Vorinstanzen:
LG Leipzig, - Vorinstanzaktenzeichen 6 HKO 4541/00

Unterlassung einer wettbewerbswidrigen Ausschreibung; Gewährleistungsfrist bei Fahrbahnmarkierungsarbeiten

OLG Dresden, Beschluß vom 14.12.2000 - Aktenzeichen U 2097/00 Kart

DRsp Nr. 2001/9948

Unterlassung einer wettbewerbswidrigen Ausschreibung; Gewährleistungsfrist bei Fahrbahnmarkierungsarbeiten

1. Für Nachmarkierungsarbeiten an Straßen gilt nicht die zweijährige Gewährleistungsfrist nach § 13 Nr. 4 Abs. 1, 1. Altnative VOB/B, sondern die einjährige Verjährung für Arbeiten an einem Grundstück.2. Wird abweichend hiervon ohne Angabe eines sachlichen Grundes in der Ausschreibung eine zweijährige Gewährleistung verlangt, so handelt die ausschreibende Stellung zumindest dann wettbewerbswidrig, wenn sie eine marktbeherrschende Stellung ausnutzt.3. Dies rechtfertigt es, im Wege der einstweiligen Verfügung auf Antrag eines Wettbewerbers die Unterlassung dieser Art der Ausschreibung zu verlangen.

Normenkette:

BGB § 638 ; GWB §§ 19 33 ; VOB/A § 9 Nr. 2 ; VOB/B § 13 Nr. 4 ; ZPO §§ 935 936 ;

Gründe:

I.

Nachdem die Parteien mit Schriftsätzen vom 20.10.2000 (Bl. 378/379 d.A.) und 24.10.2000 (Bl. 388 d.A.) den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist lediglich noch über die Kosten des Rechtsstreites zu entscheiden.

In dem zugrunde liegenden Verfahren hatte die Antragstellerin, die sich u.a. mit der Markierung von Fahrbahnen befasst, begehrt, dem Antragsgegner in einem Ausschreibungsverfahren die Erteilung des Zuschlages zu untersagen, da nach Auffassung der Antragstellerin die Ausschreibung wettbewerbswidrig war.