OLG Nürnberg - Beschluss vom 14.09.2018
3 U 1138/18
Normen:
HWG § 3 S. 1; UWG § 12 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 21.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 1138/18
LG Nürnberg-Fürth, vom 22.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen O 2081/18

Unterlassung irreführender Werbung

OLG Nürnberg, Beschluss vom 14.09.2018 - Aktenzeichen 3 U 1138/18

DRsp Nr. 2019/11723

Unterlassung irreführender Werbung

Tenor

1.

Der Verfügungskläger ist des Rechtsmittels der Berufung verlustig.

2.

Die Berufung der Verfügungsbeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 22.05.2018, Aktenzeichen 3 HK O 2081/18, wird zurückgewiesen.

3.

Von den Gerichtskosten des Berufungsverfahrens tragen der Verfügungskläger 1/3 und die Verfügungsbeklagte 2/3. Im Übrigen werden die Kosten des Berufungsverfahrens gegeneinander aufgehoben.

4.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 50.000,00 € festgesetzt. Dabei entfallen auf die Berufung des Verfügungsklägers und der Verfügungsbeklagten jeweils 25.000,00 €.

Normenkette:

HWG § 3 S. 1; UWG § 12 Abs. 2;

Gründe

I.

Der Verfügungskläger ist nach Rücknahme seiner Berufung des Rechtsmittels der Berufung für verlustig zu erklären (§ 516 Abs. 3 Satz 1 ZPO).

II.