Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 41. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 13. Dezember 2016 (Az.: 41 O / 31/16 KfH) wird
zurückgewiesen .
2.Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
3.Dieses Urteil und das angegriffene landgerichtliche Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers aus dem Unterlassungstenor durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 10.000,- € und diejenige aus dem Kostenpunkt durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung wegen des Unterlassungsanspruchs Sicherheit in Höhe von 10.000,- € und vor derjenigen aus dem Kostenpunkt Sicherheit in Höhe von 120% des beizutreibenden Betrages leistet.
4.Die Revision wird zugelassen.
I.
Der Kläger verlangt Unterlassung aus Wettbewerbsrecht wegen Verstoßes gegen § 5 Abs. 1 Pkw-EnVKV i.V. mit Abschnitt II Ziff. 2 und 3 der Anlage 4 zu § 5 EnVKV.
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