OLG Köln - Urteil vom 29.06.2018
6 U 10/18
Normen:
UWG § 2 Abs. 1 Nr. 1; GG Art. 5 Abs. 1; GG Art. 5 Abs. 2; UWG § 4 Nr. 1 ; GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 1 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 19.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 31 O 314/17

Unterlassung von Rundschreiben im geschäftlichen VerkehrReichweite des Schutzes der MeinungsfreiheitBegrenzung der MeinungsfreiheitAbwägung widerstreitender Interessen

OLG Köln, Urteil vom 29.06.2018 - Aktenzeichen 6 U 10/18

DRsp Nr. 2019/16106

Unterlassung von Rundschreiben im geschäftlichen Verkehr Reichweite des Schutzes der Meinungsfreiheit Begrenzung der Meinungsfreiheit Abwägung widerstreitender Interessen

1. Auch kommerzielle Meinungsäußerungen und reine Wirtschaftswerbung mit wertendem, meinungsbildendem Inhalt unterliegen dem Schutz der Meinungsfreiheit. 2. Die Meinungsfreiheit wird durch die allgemeinen Gesetze begrenzt; zu den allgemeinen Gesetzen gehört auch die lauterkeitsrechtliche Bestimmung des § 4 Nr. 1 UWG, die ihrerseits allerdings im Licht der Bedeutung des Art. 5 Abs. 1 GG auszulegen und daher in ihrer dieses Grundrecht beschränkenden Wirkung selbst einzuschränken ist. 3. Zum Schutze des Geschäftsrufs des Betroffenen bedarf es regelmäßig einer Abwägung der widerstreitenden Interessen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls.

Tenor

Auf die Berufung der Antragsgegner wird das am 19.12.2017 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 O 314/17 - aufgehoben, soweit das Urteil die einstweilige Verfügung auch hinsichtlich der Äußerung Buchst. c ("Begründet wird die Beendigung unserer seit mehr als 20 Jahren bestehenden Geschäftsbeziehung damit, dass unser Unternehmen angeblich das A-eigene Compliance-Programm verletzt habe, in dem wir gegen Rechtsnormen und ethische Vorschriften verstoßen hätten.") bestätigt hat.