LG Hamburg, vom 18.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 312 O 39/17
Unterlassungsanspruch aus Heilmittelwerberecht und WettbewerbsrechtImpfstoffe gegen Erkrankungen durch MeningokokkenPotentielles Wettbewerbsverhältnis von MitbewerbernBloß abstrakte Möglichkeit eines MarktzutrittsZulassungsverfahren für ein Arzneimittel
OLG Hamburg, Urteil vom 06.09.2018 - Aktenzeichen 3 U 219/17
DRsp Nr. 2019/11811
Unterlassungsanspruch aus Heilmittelwerberecht und WettbewerbsrechtImpfstoffe gegen Erkrankungen durch MeningokokkenPotentielles Wettbewerbsverhältnis von MitbewerbernBloß abstrakte Möglichkeit eines MarktzutrittsZulassungsverfahren für ein Arzneimittel
1. Als Mitbewerber ist nicht nur derjenige anzusehen, der bereits in einem tatsächlichen Wettbewerbsverhältnis zum werbenden Unternehmen steht, sondern auch derjenige, der in einem potentiellen Wettbewerbsverhältnis zum Werbenden steht (Anschluss an BGH, GRUR 2002, 828, 829 - Lottoschein, Festhaltung an OLG Hamburg, GRUR-RR 2012, 21, 23).2. Für die Annahme eines potentiellen Wettbewerbsverhältnisses reicht die bloß abstrakte Möglichkeit eines Marktzutritts nicht aus, sondern es muss bereits eine an konkreten Umständen festzumachende Wahrscheinlichkeit eines Marktzutritts bestehen. Das ist der Fall, wenn bereits konkrete Vorbereitungshandlungen zur Aufnahme des Geschäftsbetriebs getroffen wurden, also ein Markteintritt unmittelbar bevorsteht.
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