OLG Karlsruhe - Urteil vom 26.09.2018
6 U 84/17
Normen:
UWG § 5a Abs. 2; UWG § 5a Abs. 4; UWG § 5a Abs. 3 Nr. 1;
Fundstellen:
MMR 2019, 854
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, vom 01.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 36/16

Unterlassungsanspruch wegen der Bewerbung von NaturkosmetikUnlauterkeit des AnbietensWesentliche Merkmale einer WareErwartungs- und Verständnishorizont eines Durchschnittsverbrauchers

OLG Karlsruhe, Urteil vom 26.09.2018 - Aktenzeichen 6 U 84/17

DRsp Nr. 2019/11625

Unterlassungsanspruch wegen der Bewerbung von Naturkosmetik Unlauterkeit des Anbietens Wesentliche Merkmale einer Ware Erwartungs- und Verständnishorizont eines Durchschnittsverbrauchers

1. Wesentliche Merkmale einer Ware im Sinn von § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG sind Eigenschaften des Produkts, hinsichtlich derer ein Durchschnittsverbraucher eine Information billigerweise erwarten darf, um eine informierte Entscheidung treffen zu können. 2. Eine Information ist wesentlich im Sinn von § 5a Abs. 2 UWG, wenn ihre Angabe unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen vom Unternehmer erwartet werden kann und ihr für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers ein erhebliches Gewicht zukommt; dies ist nach dem Erwartungs- und Verständnishorizont des Durchschnittsverbrauchers zu beurteilen.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Teil-Urteil des Landgerichts Karlsruhe - Außenstelle Pforzheim - vom 1. Juni 2017, Az. 15 O 36/16 KfH, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass es in Nr. 1 wie folgt gefasst wird:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an der Geschäftsführerin, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr

2. 3. 4.