OLG Hamm - Urteil vom 20.03.2007
34 U 86/03
Normen:
18. BImSchV § 2 ; 18. BImSchV § 3 ; 18. BImSchV § 5 ; BGB § 906 Abs. 1 ; BGB § 1004 Abs. 1 ; BImSchG § 3 Abs. 3 ; BImSchG § 3 Abs. 4 ;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2007, 756
Vorinstanzen:
LG Bochum, vom 28.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 380/97

Unterlassungsanspruch wegen Lärm und weiterer Beeinträchtigungen durch Sportanlage im Wohngebiet

OLG Hamm, Urteil vom 20.03.2007 - Aktenzeichen 34 U 86/03

DRsp Nr. 2007/10543

Unterlassungsanspruch wegen Lärm und weiterer Beeinträchtigungen durch Sportanlage im Wohngebiet

»1. Bei nicht unwesentlicher von einem Sportgelände ausgehender Lärmbeeinträchtigung haben die Eigentümer umliegender (Wohn-)Grundstücke einen Unterlassungsanspruch aus §§ 1004, 906 BGB. Maßgeblich sind die Richtwerte für Sportstätten und dem von ihnen ausgehenden Sportlärm der 18. BImSchV vom 18. Juli 1991, die für Altanlagen jedoch einen privilegierenden Bonus vorsehen. 2. Der durch eine Sportanlage neben der rein sportlichen Betätigung verursachte "Freizeitlärm" beurteilt sich dagegen nach den Grenzwerten der TA Lärm, die der 18. BImSchV entsprechen, aber keinen Bonus für Altanlagen vorsehen. 3. Gerüche können nach § 3 Abs. 3, 4 BImSchG als Immissionen eingestuft werden. Die Erheblichkeit der Geruchsbelästigung im Sinne von § 906 Abs. 1 BGB muss jedoch unter Anwendung objektiver, reproduzierbarer und quantitativ beschreibbare Geruchserhebungsverfahren festgestellt werden.