OLG Stuttgart - Urteil vom 07.06.2018
2 U 156/17
Normen:
PAngV § 1; UWG § 8 Abs. 1; UWG § 3; UWG § 3a;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 31.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 35 O 52/17

Unterlassungsanspruch wegen Verstoßes gegen die PAngVUnwirksamer Antrag auf Verweisung an die Kammer für Handelssachen in einer SchutzschriftUrsprüngliche Nichtberücksichtigung von Vortrag infolge eines Organisationsversehens des Gerichts

OLG Stuttgart, Urteil vom 07.06.2018 - Aktenzeichen 2 U 156/17

DRsp Nr. 2019/11975

Unterlassungsanspruch wegen Verstoßes gegen die PAngV Unwirksamer Antrag auf Verweisung an die Kammer für Handelssachen in einer Schutzschrift Ursprüngliche Nichtberücksichtigung von Vortrag infolge eines Organisationsversehens des Gerichts

1. Eine Bank verstößt gegen § 1 PAngV, wenn sie für ein "Null Gebühren"-Girokonto damit wirbt, dass für eine EC- und eine Kreditkarte ab einer bestimmten Zahl von Umsätzen "0,- EUR" berechnet würden, ohne anzugeben, welche Kosten bei Nichterreichen dieser Umsatzzahl anfallen, und ohne mitzuteilen, dass das Konto des Kunden bereits bei Vertragsschluss mit Kosten belastet wird, die erst bei Erreichen der Umsatzzahl zurückerstattet werden.2. Eine Bank verstößt gegen § 1 PAngV, wenn sie im Rahmen der Werbung für ein "Null-Gebühren"-Girokonto damit wirbt, dass der Kunde ein Jahr lang eine kostenlose Unfallversicherung ("0,- EUR") genieße, ohne darüber zu informieren, welche Kosten für die Unfallversicherung ab dem zweiten Vertragsjahr anfallen.3. In der Schutzschrift kann ein wirksamer Antrag auf Verweisung an die Kammer für Handelssachen nicht gestellt werden.