LAG München - Beschluss vom 06.09.2006
9 TaBV 84/05
Normen:
BetrVG § 3 Abs. 1 Ziff. 3, Abs. 5 Satz 2 § 78 § 78 a ; TV (Mitbestimmung TTC bei der Deutschen Telekom AG) § 3 Abs. 4 ;
Vorinstanzen:
ArbG Regensburg, vom 18.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 84/05

Unternehmensbezogene Weiterbeschäftigung eines Mitglieds der tarifvertraglich eingeführten Auszubildendenvertretung

LAG München, Beschluss vom 06.09.2006 - Aktenzeichen 9 TaBV 84/05

DRsp Nr. 2007/1051

Unternehmensbezogene Weiterbeschäftigung eines Mitglieds der tarifvertraglich eingeführten Auszubildendenvertretung

»1. Die Vorschriften der §§ 78, 78a BetrVG gelten über § 3 Abs. 5 S. 2 BetrVG, wenn eine Auszubildendenvertretung gemäß § 3 Abs. 1 Ziffer 3 BetrVG durch Tarifvertrag abweichend vom BetrVG eingeführt wurde. Die Rechtsstellung der Auszubildendenvertreter unterliegt in diesem Falle nicht der Disposition der Tarifvertragsparteien.2. Die Frage, ob eine Weiterbeschäftigung möglich ist, ist im Rahmen des § 78a BetrVG nicht betriebsbezogen, sondern unternehmensbezogen zu betrachten.«

Normenkette:

BetrVG § 3 Abs. 1 Ziff. 3, Abs. 5 Satz 2 § 78 § 78 a ; TV (Mitbestimmung TTC bei der Deutschen Telekom AG) § 3 Abs. 4 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob zwischen der Antragstellerin (Beteiligten zu 1) und dem Beteiligten zu 2 ein Arbeitsverhältnis nach § 78a Abs. 2 und 3 BetrVG begründet worden ist, und ob dieses gegebenenfalls durch das Gericht antragsgemäß aufzulösen ist.