EuGH - Urteil vom 18.01.2007
Rs C-220/05
Normen:
EG Art. 234 ; Richtlinie 93/37/EG Art. 1 Buchst. a ; Richtlinie 93/37/EG Art. 1 Buchst. b ; Richtlinie 93/37/EG Art. 1 Buchst. c ; Richtlinie 93/37/EG Art. 1 Buchst. d ; Richtlinie 93/37/EG Art. 6 ;
Fundstellen:
DVBl 2007, 299
EWS 2007, 187
EuZW 2007, 117
NVwZ 2007, 316
NZBau 2007, 185
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Unternehmensrecht: Öffentliche Aufträge - Richtlinie 93/37/EG - Vergabe ohne Ausschreibung - Zwischen zwei öffentlichen Auftraggebern geschlossene Vereinbarung zur Durchführung einer Raumordnungsmaßnahme - Begriffe öffentlicher Bauauftrag und Bauwerk - Berechnung des Auftragswerts

EuGH, Urteil vom 18.01.2007 - Aktenzeichen Rs C-220/05

DRsp Nr. 2008/3419

Unternehmensrecht: Öffentliche Aufträge - Richtlinie 93/37/EG - Vergabe ohne Ausschreibung - Zwischen zwei öffentlichen Auftraggebern geschlossene Vereinbarung zur Durchführung einer Raumordnungsmaßnahme - Begriffe 'öffentlicher Bauauftrag' und 'Bauwerk' - Berechnung des Auftragswerts

»1. Eine Vereinbarung, nach der ein erster öffentlicher Auftraggeber einem zweiten öffentlichen Auftraggeber die Errichtung eines Bauwerks überträgt, stellt einen öffentlichen Bauauftrag im Sinne von Art. 1 Buchst. a der Richtlinie 93/37/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge in der durch die Richtlinie 97/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1997 geänderten Fassung unabhängig davon dar, ob vorgesehen ist, dass der erste öffentliche Auftraggeber Eigentümer des gesamten Bauwerks oder eines Teils davon ist oder wird. 2. Zur Bestimmung des Wertes eines Bauauftrags im Sinne von Art. 6 der Richtlinie 93/37 in der durch die Richtlinie 97/52 geänderten Fassung ist der Gesamtwert des Bauauftrags aus der Perspektive eines potenziellen Bieters zu berücksichtigen, was nicht nur alle Beträge einschließt, die der öffentliche Auftraggeber zu zahlen hat, sondern auch alle Zahlungen von Dritten.