Die Klägerin begehrt von der Beklagten Zahlung von restlichen Werklohn.
Die Beklagte beauftragte die Klägerin mit einem Pauschalpreisvertrag vom 04.07.1995 (Anlage K 1 = Bl. 5f d.A.) unter Einbeziehung der VOB/B mit der Lieferung und den Einbau von Kunststoffenstern am Bauvorhaben Augsburger Straße 55 in Dresden, Haus A und B.
Nach Mängelrügen der Beklagten, in welchen jeweils eine Frist zur Mängelbeseitigung gesetzt und für den Fall des fruchtlosen Fristablaufs der Auftragsentzug angedroht wurde, kam es zum Ausspruch verschiedener Teilkündigungen.
Unter dem 12.02.1996 erstellte die Klägerin eine Schlußrechnung (Anlage K 5 = Bl. 13 d.A.), die unter Berücksichtigung der geleisteten Zahlungen der Beklagten noch einen offenen Betrag von 85.796,21 DM auswies.
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