BVerwG - Beschluss vom 27.09.2018
9 VR 5.18
Normen:
BNatSchG § 44 Abs. 1 Nr. 4; FStrG § 17e Abs. 1;

Untersagung der Durchführung weiterer Rodungsarbeiten auf dem ehemaligen Standortübungsplatz Friedrichsfeld bis zur Umsetzung der Maßnahme i.R.d. Baus der Küstenautobahn A 20 (hier: Umsetzung von Orchideen)

BVerwG, Beschluss vom 27.09.2018 - Aktenzeichen 9 VR 5.18

DRsp Nr. 2018/17900

Untersagung der Durchführung weiterer Rodungsarbeiten auf dem ehemaligen Standortübungsplatz Friedrichsfeld bis zur Umsetzung der Maßnahme i.R.d. Baus der Küstenautobahn A 20 (hier: "Umsetzung von Orchideen")

Tenor

Der Antrag des Antragstellers, der Antragsgegnerin aufzugeben, die Fortsetzung der auf der für den Abschnitt 1 der Küstenautobahn A 20 vorgesehenen Kompensationsfläche Friedrichsfeld begonnenen Arbeiten, mit denen Gehölze zurückgeschnitten, gefällt oder gerodet werden, so lange zu unterbinden, bis die Vermeidungsmaßnahme 205.1 VCEF "Umsetzung von Orchideen" durch Umsetzung der auf den betroffenen Flächen befindlichen Orchideen verwirklicht worden ist, wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7 500 € festgesetzt.

Normenkette:

BNatSchG § 44 Abs. 1 Nr. 4; FStrG § 17e Abs. 1;

Gründe

Das Begehren des Antragstellers, der Antragsgegnerin im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes aufzugeben, bis zur Umsetzung der Maßnahme 205.1 VCEF die Durchführung weiterer Rodungsarbeiten auf dem ehemaligen Standortübungsplatz Friedrichsfeld gemäß der Maßnahme 12.1 ACEF zu unterbinden, hat ungeachtet der Frage, ob es als Antrag nach § 123 oder nach § 80 Abs. 5 VwGO auszulegen ist, keinen Erfolg.