OVG Mecklenburg-Vorpommern - Beschluss vom 21.10.2002
1 M 126/01
Normen:
LNatG M-V § 57 Abs. 1 ; BauGB § 34 Abs. 1 ; BauGB § 35 Abs. 4 ;
Fundstellen:
NuR 2003, 698
Vorinstanzen:
VerwG Greifswald - 5 B 979/01 - 05.11.2001,

Untersagungsverfügung, Flächennutzungsplan, Befreiung, Bestandsschutz, Baulichkeit, Außenbereich, Innenbereich

OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 21.10.2002 - Aktenzeichen 1 M 126/01

DRsp Nr. 2004/9982

Untersagungsverfügung, Flächennutzungsplan, Befreiung, Bestandsschutz, Baulichkeit, Außenbereich, Innenbereich

»1. Anforderungen für eine naturschutzrechtliche Untersagungsverfügung betreffend die Errichtung von 40 Ferienhäusern in einem Landschaftsschutzgebiet (Biosphärenreservatsverordnung) 2. Ein Flächennutzungsplan ist nicht geeignet, die von der ehemaligen DDR als Rechtsverordnung erlassene Biosphärenreservatsverordnung, die nach dem 03. Oktober 1990 im Range einer Rechtsverordnung weitergalt - und damit höherrangiges Recht - außer Kraft zu setzen. 3. Baulichkeiten, die nur vorübergehend genutzt zu werden pflegen, sind unabhängig davon, ob sie landwirtschaftlichen Zwecken (z.B. Scheunen oder Ställe), Freizeitzwecken (z.B. Wochenendhäuser, Gartenhäuser) oder sonstigen Zwecken dienen, in aller Regel keine Bauten, die für sich genommen als ein für die Siedlungsstruktur prägendes Element zu Buche schlagen. 4. Einzelfall, in dem eine Befreiung i.S.d. Biosphärenreservatsverordnung - auch unter Berücksichtigung des § 16 Abs. 2 Satz 1 Landesnaturschutzgesetz Mecklenburg-Vorpommern - nicht vorliegt.«

Normenkette:

LNatG M-V § 57 Abs. 1 ; BauGB § 34 Abs. 1 ; BauGB § 35 Abs. 4 ;

Gründe:

I.