OLG Düsseldorf - Urteil vom 21.08.1998
22 U 28/98
Normen:
BGB § 638 ; VOB/B § 13 Nr. 4 ;
Fundstellen:
BauR 1999, 410
BauR 1999, 73 (Ls)
DRsp I(138)867-I6b
NJW-RR 1999, 667
OLGReport-Düsseldorf 1999, 155
Vorinstanzen:
LG Krefeld, - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 170/97

Unterschiedliche Gewährleistungsfristen bei Errichtung von Stahlbetonfertiggaragen

OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.08.1998 - Aktenzeichen 22 U 28/98

DRsp Nr. 1999/2094

Unterschiedliche Gewährleistungsfristen bei Errichtung von Stahlbetonfertiggaragen

»Wenn für zu errichtende Stahlbetonfertiggaragen eine Gewährleistung für die Konstruktion von 5 Jahren nach BGB und für alle anderen Arbeiten wie Anstrich, Dacheindeckung und bewegliche Teile (Tor) von 2 Jahren nach VOB/B vereinbart worden ist und wenn Risse im Beton der Außenwände und Decken auftreten, welche als solche weder die Standsicherheit noch die Lebensdauer der Garagen berühren, jedoch wegen mangelhafter Dacheindichtung und/oder Beschichtung der Seitenwände zu Wassereinbrüchen und zum Rosten der Armierungseisen im Bereich der Rißstellen führen, so gilt für derartige Folgeschäden einer unzureichenden Abdichtung die 2-jährige Verjährungsfrist.«

Normenkette:

BGB § 638 ; VOB/B § 13 Nr. 4 ;

Sachverhalt: