OLG Hamm - Urteil vom 30.11.2006
21 U 80/06
Normen:
BGB § 242 ; BGB § 648 ;
Fundstellen:
NZBau 2008, 118
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 21.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 193/04

Unterschiedliche Identität von Besteller und Eigentümer bei Bauhandwerkersicherungshypothek

OLG Hamm, Urteil vom 30.11.2006 - Aktenzeichen 21 U 80/06

DRsp Nr. 2008/5761

Unterschiedliche Identität von Besteller und Eigentümer bei Bauhandwerkersicherungshypothek

Ein Anspruch auf Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek besteht auch dann, wenn Grundstückseigentümer und Auftraggeber nicht identisch sind, zwischen dem Auftraggeber und dem Grundstückseigentümer aber ein wirtschaftliches Beherrschungsverhältnis besteht und der Auftraggeber aus der Werkleistung einen wirtschaftlichen Vorteil ohne Erbringung einer Gegenleistung erlangt.

Normenkette:

BGB § 242 ; BGB § 648 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin begehrt eine Bauhandwerkersicherungshypothek auf dem dem Beklagten gehörenden Hausgrundstück I-Straße in F, an dem sie Dachdekkerarbeiten ausgeführt hat. Den Auftrag hierzu soll nach ihrer Behauptung der Vater des Beklagten in dessen Namen erteilt haben.

Der Beklagte macht geltend, sein Vater habe bei der Auftragserteilung nicht für ihn gehandelt, sondern für die Fa. B GmbH (im folgenden: GmbH). Von dieser GmbH habe er das Grundstück zu einem Preis von 80.000 EUR erworben, in dem u. a. auch die von der Klägerin ausgeführte Bedachung enthalten gewesen sei.