Unterschreitung der Abstandsflächentiefe vor mehr als zwei Außenwänden
VGH Bayern, Urteil vom 17.04.2000 - Aktenzeichen GrS 1/1999
DRsp Nr. 2001/3366
Unterschreitung der Abstandsflächentiefe vor mehr als zwei Außenwänden
»Art. 6 Abs. 5S. 1 Halbs. 1 BayBO findet keine Anwendung, wenn die Abstandsflächentiefe des Art. 6 Abs. 4 S. 1 BayBO vor mehr als zwei Außenwänden unterschritten wird. Ein derartiges Vorhaben kann nur genehmigt werden, wenn für jede der Außenwände, vor denen die Abstandsflächentiefe des Art. 6 Abs. 4 S. 1 BayBO unterschritten wird, wird, eine Abweichung nach Art. 70 Abs. 1BayBO zugelassen wird.«(Erteilung einer Baugenehmigung; Anrufung des Großen Senats zum Verhältnis von Art. 6 Abs. 5 Satz 1 und Art. 70 Abs. 1BayBO)»Art. 6 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 BayBO findet keine Anwendung, wenn die Abstandsflächentiefe des Art. 6 Abs. 4 Satz 1 BayBO vor mehr als zwei Außenwänden unterschritten wird. Ein derartiges Vorhaben ist nur dann zulässig, wenn für jede der Außenwände, vor denen die Abstandsflächentiefe des Art. 6 Abs. 4 Satz 1 BayBO unterschritten wird, eine Abweichung nach Art. 70 Abs. 1BayBO zugelassen wird.«