BGH - Urteil vom 13.11.2003
VII ZR 362/02
Normen:
HOAI § 4 Abs. 1, 4 ;
Fundstellen:
BGHReport 2004, 293
BauR 2004, 354
MDR 2004, 327
NJW-RR 2004, 233
NZBau 2004, 159
ZfIR 2004, 265
Vorinstanzen:
OLG Naumburg,
LG Halle,

Unterschreitung der Mindestsätze durch Vereinbarung einer zu niedrigen Honorarzone

BGH, Urteil vom 13.11.2003 - Aktenzeichen VII ZR 362/02

DRsp Nr. 2004/19

Unterschreitung der Mindestsätze durch Vereinbarung einer zu niedrigen Honorarzone

»a) Die Vereinbarung einer zu niedrigen Honorarzone, die zu einer Unterschreitung der Mindestsätze der in Betracht kommenden zutreffenden Honorarzone führt, ist grundsätzlich nicht wirksam.b) Für die Einordnung in die zutreffende Honorarzone kommt es auf eine objektive Beurteilung der für die Bewertung maßgeblichen Kriterien in § 11 HOAI an.c) Soweit die Parteien im Rahmen des ihnen durch die HOAI eröffneten Beurteilungsspielraums eine vertretbare Festlegung der Honorarzone vorgesehen haben, ist dies vom Richter regelmäßig zu berücksichtigen.«

Normenkette:

HOAI § 4 Abs. 1, 4 ;

Tatbestand:

Der klagende Architekt begehrt restliches Honorar.

Die Parteien schlossen Ende 1992 schriftlich einen Vertrag. Für die Berechnung der Vergütung legten sie für die Gebäude die Honorarzone III sowie für die Hochglashäuser die Honorarzone II fest; sie vereinbarten jeweils den Mindestsatz.

Der Kläger stellte nach Fertigstellung seiner Arbeiten 1999 seine Honorarschlußrechnung, der er u.a. die Honorarzone IV für die Gebäude und die Honorarzone III für die Hochglashäuser zugrunde legte. Die Beklagte weigerte sich, die Differenz zwischen den Mindestsätzen der Honorarzonen IV und III und den vertraglich festgelegten Honorarzonen zu zahlen.