OVG Niedersachsen - Urteil vom 26.02.2003
1 LC 75/02
Normen:
BauNVO § 7 ; NdsBauO § 13 Abs. 1 Nr. 1 ; NdsBauO § 13 Abs. 2 ; NdsBauO § 49 Abs. 2 ; NdsBauO § 9 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
BauR 2004, 68
Vorinstanzen:
VG Hannover, vom 30.01.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 4 A 1256/01

Unterschreitung des Grenzabstandes zur Verwirklichung besonderer baugestalterischer oder städtebaulicher Absichten - Ausnahme, Grenzabstand, Lichtimmissionen, Nachbarklage, Fundstellen

OVG Niedersachsen, Urteil vom 26.02.2003 - Aktenzeichen 1 LC 75/02

DRsp Nr. 2008/946

Unterschreitung des Grenzabstandes zur Verwirklichung besonderer baugestalterischer oder städtebaulicher Absichten - Ausnahme, Grenzabstand, Lichtimmissionen, Nachbarklage, Fundstellen

»1. Auch das Interesse, einen die Stadtsilhouette prägenden, nutzlos gewordenen Funkturm zu erhalten, kann eine "besondere" baugestalterische oder städtebauliche Absicht darstellen, die zur Unterschreitung des Regelabstands berechtigt (Fortführung der Senatsrechtsprechung; B. v. 30.3.1999 - 1 M 897/99 -, BauR 1999, 1163 = NdsVBl. 2000, 10).2. Wohnungen im Kerngebiet sind in größerem Umfang Lichtimmissionen zuzumuten, die von einer zur Nachtzeit beleuchteten Werbeanlagen ausgehen. Zu den Möglichkeiten "architektonischer Selbsthilfe", die einem Nachbar insoweit zuzumuten sind.«

Normenkette:

BauNVO § 7 ; NdsBauO § 13 Abs. 1 Nr. 1 ; NdsBauO § 13 Abs. 2 ; NdsBauO § 49 Abs. 2 ; NdsBauO § 9 Abs. 1 S. 1 ;

Tatbestand:

Die Kläger wenden sich als Miteigentümer einer im {A.}. Stockwerk des sog. "Bredero-Hochhauses" (Hamburger Allee 6) in Hannover gelegenen, von ihnen selbst genutzten Wohnung gegen mehrere Bescheide, mit denen die Beklagte die Anbringung und den Betrieb einer Lichtwerbeanlage auf dem ehemaligen Telekom-Funkturm genehmigt hat.