OLG München - Urteil vom 04.07.2000
28 U 2485/98
Normen:
ZPO §§ 256, 767 ; AGBG §§ 9, 11 Nr. 15 ;
Fundstellen:
BauR 2000, 1760
MDR 2000, 1188
NJW-RR 2001, 130
OLGR-München 2000, 285
Vorinstanzen:
LG München II, vom 15.01.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 1619/97

Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung bei Generalübernehmervertrag)

OLG München, Urteil vom 04.07.2000 - Aktenzeichen 28 U 2485/98

DRsp Nr. 2001/3349

Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung bei Generalübernehmervertrag)

»1. Folgende, in einem notariell beurkundeten Generalübernehmervertrag vom Auftragnehmer vorgegebene Klausel ist unwirksam:"Der Auftraggeber ... unterwirft sich wegen der Zahlungsverpflichtung (hins. des Werklohns) der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde in sein gesamtes Vermögen. Vollstreckbare Ausfertigung ist dem Auftragnehmer jederzeit ohne Nachweis der die Vollstreckbarkeit begründenden Tatsache zu erteilen."2. Es liegt keine ausgehandelte Individualvereinbarung vor, wenn der Notar bei der Beurkundung darauf hinweist, was eine vom Auftragnehmer vorgegebene Klausel, "so wie sie geschrieben steht", bedeutet.3. Eine hilfsweise erhobene Zwangsvollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO steht der Zulässigkeit der in erster Linie erhobenen Klage auf Feststellung der Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung gem. § 256 ZPO i.V.m. § 767 ZPO analog nicht entgegen.«

Normenkette:

ZPO §§ 256, 767 ; AGBG §§ 9, 11 Nr. 15 ;

Tatbestand:

(Ohne Tatbestand gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO)

Entscheidungsgründe: