Die Kläger nehmen die Beklagten auf Rückzahlung von Leistungen in Anspruch, die sie aufgrund eines Grundstückskaufs und eines Werkvertrags für ein Bauvorhaben erbracht haben. Sie halten diese Verträge für unwirksam und verlangen deshalb vom Beklagten zu 1) die Rückzahlung von 15. 575, 84 DM sowie von beiden Beklagten als Gesamtschuldnern weitere 34. 600 DM jeweils zuzüglich Zinsen.
Das Landgericht hat die Klage bis auf 175, 84 DM zuzüglich Zinsen abgewiesen, weil die weitergehende Forderung der Kläger durch Leistungen von dritter Seite bereits erfüllt sei.
Gegen dieses, ihnen am 2. Dezember 1985 zugestellte Urteil haben die Kläger mit einem am 5. Februar 1986 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Die gleichzeitig wegen der Versäumung der Berufungsfrist beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde ihnen mit Beschluß des Oberlandesgerichts vom 18. Februar 1986 gewährt.
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