BGH - Urteil vom 13.07.1989
VII ZR 223/88
Normen:
ZPO § 519 Abs. 5, § 130 Nr. 6 ;
Fundstellen:
AnwBl 1989, 617
BB 1989, 1850
BGHR ZPO § 519 Berufungsbegründung 1
BGHR ZPO vor § 1 Berufungsbegründung 1
BauR 1989, 766
DRsp IV(416)299b-c
JZ 1989, 1131
MDR 1990, 144
NJW 1989, 3022
VersR 1989, 1165
ZfBR 1989, 257
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main,
LG Frankfurt/M >SA<,

Unterzeichnung einer von einem anderen Rechtsanwalt gefertigten Rechtsmittelbegründungsschrift

BGH, Urteil vom 13.07.1989 - Aktenzeichen VII ZR 223/88

DRsp Nr. 1992/1762

Unterzeichnung einer von einem anderen Rechtsanwalt gefertigten Rechtsmittelbegründungsschrift

»Auch ein Rechtsanwalt, der eine von einem anderen Anwalt gefertigte Rechtsmittelbegründungsschrift nur flüchtig liest, sie aber ohne jeden Zusatz unterzeichnet, übernimmt damit in der Regel die volle Verantwortung für ihren Inhalt (im Anschluß an Senatsbeschluß BGHZ 97, 251 und BGH NJW 1989, 394).«

Normenkette:

ZPO § 519 Abs. 5, § 130 Nr. 6 ;

Tatbestand:

Die Kläger nehmen die Beklagten auf Rückzahlung von Leistungen in Anspruch, die sie aufgrund eines Grundstückskaufs und eines Werkvertrags für ein Bauvorhaben erbracht haben. Sie halten diese Verträge für unwirksam und verlangen deshalb vom Beklagten zu 1) die Rückzahlung von 15. 575, 84 DM sowie von beiden Beklagten als Gesamtschuldnern weitere 34. 600 DM jeweils zuzüglich Zinsen.

Das Landgericht hat die Klage bis auf 175, 84 DM zuzüglich Zinsen abgewiesen, weil die weitergehende Forderung der Kläger durch Leistungen von dritter Seite bereits erfüllt sei.

Gegen dieses, ihnen am 2. Dezember 1985 zugestellte Urteil haben die Kläger mit einem am 5. Februar 1986 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Die gleichzeitig wegen der Versäumung der Berufungsfrist beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde ihnen mit Beschluß des Oberlandesgerichts vom 18. Februar 1986 gewährt.