Der Antrag ist allerdings nicht schon deshalb aussichtslos, weil er selbst nicht unterschrieben ist. Denn die Beklagte hat gleichzeitig die von ihr unterschriebene Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt. Diese Erklärung ist Bestandteil des Antrags, so daß die darunter befindliche Unterschrift auch für den Antrag selbst gilt. Der Antrag ist deshalb rechtzeitig gestellt worden. Der Wiedereinsetzungsantrag der Beklagten ist gegenstandslos.
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