BGH - Beschluß vom 28.02.2002
VII ZA 8/01
Normen:
ZPO §§ 114 117 ;

Unterzeichnung eines Prozeßkostenhilfeantrages

BGH, Beschluß vom 28.02.2002 - Aktenzeichen VII ZA 8/01

DRsp Nr. 2002/4436

Unterzeichnung eines Prozeßkostenhilfeantrages

Die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Rahmen eines Prozeßkostenhilfeantrages ist Bestandteil des Antrags, so daß die darunter befindliche Unterschrift auch für den Antrag selbst gilt.

Normenkette:

ZPO §§ 114 117 ;

Gründe:

Der Antrag ist allerdings nicht schon deshalb aussichtslos, weil er selbst nicht unterschrieben ist. Denn die Beklagte hat gleichzeitig die von ihr unterschriebene Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt. Diese Erklärung ist Bestandteil des Antrags, so daß die darunter befindliche Unterschrift auch für den Antrag selbst gilt. Der Antrag ist deshalb rechtzeitig gestellt worden. Der Wiedereinsetzungsantrag der Beklagten ist gegenstandslos.