Der Kläger verlangt mit der Klage die Feststellung der Unwirksamkeit einer Kündigung und Beschäftigung,
Der verheiratete und einem Kind zum Unterhalt verpflichtete Kläger ist 37 Jahre alt und seit dem 4 April 2001 bei der Beklagten zu einem durchschnittlichen Monatsentgelt von zuletzt Euro 1.400 brutto als Koch/Griller beschäftigt. Mit dem Kläger am 4. Mai 2004 zugegangenem Schreiben vom 3. Mai 2004, wegen dessen Einzelheiten auf die Anlage K 1 zur Klagschrift (Bl. 4 d.A.) verwiesen wird, erklärte die Beklagte eine fristlose Kündigung, die hilfsweise zum 30. Juni 2003 wirken sollte.
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