ArbG Hamburg - Urteil vom 23.02.2005
18 Ca 131/04
Normen:
KSchG § 1 ; BGB § 626 Abs. 1 ; BeschäftigungsschutzG § 4 Abs. 1 Ziffer 1 ; ZPO § 256 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2005, 306

Unverhältnismäßige fristlose Kündigung wegen sexueller Belästigung - titulierbarer Beschäftigungsanspruch

ArbG Hamburg, Urteil vom 23.02.2005 - Aktenzeichen 18 Ca 131/04

DRsp Nr. 2005/20781

Unverhältnismäßige fristlose Kündigung wegen sexueller Belästigung - titulierbarer Beschäftigungsanspruch

1. Eine sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz allein reicht nach § 4 Abs. 1 Ziffer 1 Beschäftigtenschutzgesetz nicht in jedem Fall aus, um eine außerordentliche Kündigung zu begründen; es bedarf deshalb auch bei einer sexuellen Belästigung der Prüfung, ob durch mildere Mittel eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses vermieden werden kann.2. Der Beschäftigungsanspruch ist in der Regel titulierbar, wenn das Arbeitsgericht die Unwirksamkeit der Kündigung feststellt.

Normenkette:

KSchG § 1 ; BGB § 626 Abs. 1 ; BeschäftigungsschutzG § 4 Abs. 1 Ziffer 1 ; ZPO § 256 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt mit der Klage die Feststellung der Unwirksamkeit einer Kündigung und Beschäftigung,

Der verheiratete und einem Kind zum Unterhalt verpflichtete Kläger ist 37 Jahre alt und seit dem 4 April 2001 bei der Beklagten zu einem durchschnittlichen Monatsentgelt von zuletzt Euro 1.400 brutto als Koch/Griller beschäftigt. Mit dem Kläger am 4. Mai 2004 zugegangenem Schreiben vom 3. Mai 2004, wegen dessen Einzelheiten auf die Anlage K 1 zur Klagschrift (Bl. 4 d.A.) verwiesen wird, erklärte die Beklagte eine fristlose Kündigung, die hilfsweise zum 30. Juni 2003 wirken sollte.