OLG Rostock - Urteil vom 10.05.2007
1 U 17/06
Normen:
BGB § 633 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Stralsund, vom 28.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 217/00

Unverhältnismäßigkeit der Mängelbeseitigung

OLG Rostock, Urteil vom 10.05.2007 - Aktenzeichen 1 U 17/06

DRsp Nr. 2010/2323

Unverhältnismäßigkeit der Mängelbeseitigung

1. Ein Mängelbeseitigungsanspruch ist als unverhältnismäßig abzuweisen, wenn ein vertragswidriger Zustand jahrelang geduldet wurde. 2. Eine Mängelbeseitigung durch Rückbau einer Wohnung und eines Dachaustritts, der mit Kosten in Höhe von ca. 90.000,00 Ç verbundenen ist, ist unverhältnismäßig, weil der mit dem Rückbau erzielbare Erfolg in keinem vernünftigen Verhältnis zu den damit verbundenen Kosten steht.

Unter Zurückweisung der Berufung des Klägers wird auf die Berufung des Beklagten das am 28.09.2005 verkündete Urteil des Einzelrichters der 7. Zivilkammer des Landgerichts Stralsund - 7 O 217/00 - teilweise geändert:

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung hinsichtlich der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagten Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 633 Abs. 2 S. 1;

Gründe: