BGH - Urteil vom 10.04.2008
VII ZR 214/06
Normen:
BGB § 633 Abs. 2 S. 3 (a.F.) ; VOB/B § 13 Nr. 6 ;
Fundstellen:
BGHReport 2008, 838
BauR 2008, 1140
MDR 2008, 738
NJW-RR 2008, 971
NZBau 2008, 575
WM 2008, 1889
WuM 2008, 416
ZfBR 2008, 476
Vorinstanzen:
OLG München, vom 04.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 1829/06
LG München I, vom 16.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 19792/03

Unverhältnismäßigkeit der Nachbesserung einer den anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Bauleistung

BGH, Urteil vom 10.04.2008 - Aktenzeichen VII ZR 214/06

DRsp Nr. 2008/10935

Unverhältnismäßigkeit der Nachbesserung einer den anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Bauleistung

»Bei der Beurteilung der Unverhältnismäßigkeit der Mängelbeseitigung darf das Interesse des Auftraggebers an einer vertraglich vereinbarten höherwertigen und risikoärmeren Art der Ausführung nicht deshalb als gering bewertet werden, weil die tatsächlich erbrachte Leistung den anerkannten Regeln der Technik entspricht.«

Normenkette:

BGB § 633 Abs. 2 S. 3 (a.F.) ; VOB/B § 13 Nr. 6 ;

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Nachbesserung, hilfsweise Minderung, Rückzahlung überzahlten Werklohns sowie Schadensersatzzahlung und Feststellung der Verpflichtung zu weiterer Schadensersatzleistung wegen mangelhafter Ausführung von Trockenbautrennwänden in Anspruch.

Die Beklagte wurde mit Vertrag vom 28. Januar 1998 von der Klägerin mit Trockenbauarbeiten beauftragt. Die Geltung der VOB/B war vereinbart. Nach Nr. 1.19 des Leistungsverzeichnisses waren die WC-Trennwände aus beidseitig doppelt beplankten imprägnierten Gipskartonplatten herzustellen.

Als es nach Abnahme zu einem Wasserschaden kam, stellte die Klägerin fest, dass die Beklagte die Trennwände mit einer imprägnierten und einer unimprägnierten Gipskartonplatte je Wandseite beplankt hatte. Die Klägerin forderte die Beklagte ohne Erfolg zur Mängelbeseitigung auf.