BGH - Urteil vom 04.07.1996
VII ZR 24/95
Normen:
BGB § 633 Abs. 2 S. 2, VOB/B § 13 C Nr.;
Fundstellen:
BB 1996, 2271
BGHR BGB § 633 Abs. 2 S. 2 Nachbesserungskosten 1
BGHR VOB/B § 13C Nr. 6 Nachbesserungskosten 1
BauR 1996, 858
DB 1996, 2384
DRsp I(138)774a-b
MDR 1996, 1237
NJW 1996, 3269
WM 1996, 2062
ZIP 1996, 1905
ZfBR 1996, 313
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart,
LG Ulm,

Unverhältnismäßigkeit der Nachbesserungskosten

BGH, Urteil vom 04.07.1996 - Aktenzeichen VII ZR 24/95

DRsp Nr. 1996/30416

Unverhältnismäßigkeit der Nachbesserungskosten

»a) Unverhältnismäßigkeit der Nachbesserungskosten, die den Unternehmer zur Verweigerung der Nachbesserung berechtigt, wird in aller Regel nur anzunehmen sein, wenn ein objektiv geringes Interesse des Bestellers an einer völlig ordnungsgemäßen Vertragsleistung ein ganz erheblicher und deshalb unangemessener Aufwand gegenübersteht. Ist die Funktionsfähigkeit des Werkes spürbar beeinträchtigt, so kann Nachbesserung regelmäßig nicht wegen hoher Kosten verweigert werden. b) Nachbesserungsmehrkosten, die durch den Aufwand für die Erbringung der mangelhaften Leistung oder deren Beseitigung, für die Leistungserbringung außerhalb des normalen Leistungszusammenhangs sowie durch Kostensteigerung in folge von Zeitablauf bedingt sind, gehören zum Erfüllungsrisiko des Unternehmers und können regelmäßig den Einwand der Unverhältnismäßigkeit nicht rechtfertigen.«

Normenkette:

BGB § 633 Abs. 2 S. 2, VOB/B § 13 C Nr.;

Tatbestand:

Die Parteien sind Partner eines Generalunternehmervertrags über einen Hotelausbau für rund 2 Mio. DM pauschal.