OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 15.09.2005
12 U 241/03
Normen:
BGB § 633 § 634 ; VOB/B § 13 Nr. 6 ;
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 413/99

Unverhältnismäßigkeit der Neuherstellung eines Werkes nur wegen eines optischen Mangels

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 15.09.2005 - Aktenzeichen 12 U 241/03

DRsp Nr. 2007/8586

Unverhältnismäßigkeit der Neuherstellung eines Werkes nur wegen eines optischen Mangels

»Ein lediglich optischer Mangel begründet in der Regel keinen Anspruch auf Neuherstellung des gesamten Werkes, da ein solches Verlangen unverhältnismäßig ist. Die Neuherstellung der Dachflächen zur Beseitigung des grünlichen Algenbewuchses ist unverhältnismäßig, weil der Vorteil der Farbänderung völlig außerhalb jeder Relation zu dem damit einhergehenden Aufwand steht.«

Normenkette:

BGB § 633 § 634 ; VOB/B § 13 Nr. 6 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der in Australien lebende Kläger nimmt die Beklagte auf Vorschuss für Kosten der Mangelbeseitigung an einem Bauwerk in Anspruch. Er verlangt Zahlung der Kosten, die für die Neueindeckung der Dächer an den Wohnhäusern X und Y in O1 abzüglich eines Abschlags für eine fünfjährige Nutzungszeit bis zur Klageerhebung in Höhe von 30.344,42 EUR voraussichtlich entstehen werden.

Beide Dachflächen wurden auf Grund Werkvertrages der Parteien vom 8. Oktober 1993 durch die Beklagte mit naturroten Ziegeln eingedeckt. Rund drei Jahre nach Fertigstellung der Dächer trat auf der Oberfläche der Ziegel grünlicher Algenbewuchs auf, der an der sonnenabgewandten Seite der Dachflächen besonders intensiv ist.