OLG Köln - Urteil vom 10.11.1993
11 U 181/92
Normen:
VOB/B § 8 ;

Unverzügliche Abrechnung nach Auftragsentziehung

OLG Köln, Urteil vom 10.11.1993 - Aktenzeichen 11 U 181/92

DRsp Nr. 1994/2062

Unverzügliche Abrechnung nach Auftragsentziehung

»1. Nach einer Auftragsentziehung gemäß 5 8 Nr. 3 VOB hat der Auftragnehmer unverzüglich eine prüfbare Rechnung über die ausgeführten Leistungen vorzulegen und kann er alsbald Aufmaß und Abnahme seiner Leistungen verlangen (Nr. 6). -2. Eine solche Abrechnung ist auch bei einem Vertrag mit einer Pauschalpreisvereinbarung notwendig.3. Für die Höhe der anteiligen Vergütung, die ermittelt werden soll, sind die schon erbrachten und noch ausstehenden Leistungen einander gegenüber zu stellen und zu bewerten, denn die dem Auftragnehmer zustehende Vergütung richtet sich nach dem Verhältnis der ausgeführten Arbeiten zur vereinbarten Gesamtleistung. Nur so kann erreicht werden, dass die vielfach mit einer Pauschalierung verbundene Abweichungen von üblichen Vergütung auch in dem Teilentgelt ihren Niederschlag finden.«

Normenkette:

VOB/B § 8 ;

Tatbestand:

Wegen des Sach- und Streitstandes sowie der Anträge der Parteien im ersten Rechtszug wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils vom 20. Dezember 1991 verwiesen.

Zu berichtigen ist, dass auf Seite 12 unter I. der Betrag von 36.712,06 DM versehentlich doppelt aufgeführt ist und der auf Seite 17 unter XV. genannte Betrag der Anlage B 90 statt 5.114,55 DM richtig 514,55 DM lautet.