Wegen des Sach- und Streitstandes sowie der Anträge der Parteien im ersten Rechtszug wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils vom 20. Dezember 1991 verwiesen.
Zu berichtigen ist, dass auf Seite 12 unter I. der Betrag von 36.712,06 DM versehentlich doppelt aufgeführt ist und der auf Seite 17 unter XV. genannte Betrag der Anlage B 90 statt 5.114,55 DM richtig 514,55 DM lautet.
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