LAG Hamm - Urteil vom 17.10.2006
9 Sa 1503/05
Normen:
MuSchG § 9 Abs. 1 ; BGB § 121 Abs. 1 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Paderborn - 1 Ca 271/05 - 23.06.2005,

Unverzügliche Mitteilung der Schwangerschaft im Einzelfall auch nach dreizehn Kalendertagen

LAG Hamm, Urteil vom 17.10.2006 - Aktenzeichen 9 Sa 1503/05

DRsp Nr. 2007/923

Unverzügliche Mitteilung der Schwangerschaft im Einzelfall auch nach dreizehn Kalendertagen

»Unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles kann es noch als unverzüglich im Sinne von § 9 Abs. 1 MuSchG angesehen werden, wenn zwischen Kenntniserlangung der Arbeitnehmerin von der Schwangerschaft und nachgeholter Mitteilung an den Arbeitgeber 13 Kalendertage liegen.«

Normenkette:

MuSchG § 9 Abs. 1 ; BGB § 121 Abs. 1 Satz 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Berufungsverfahren (noch) um die Rechtswirksamkeit einer Kündigung.

Die am 04.09.1969 geborene, verheiratete und zwei Kindern unterhaltspflichtige Klägerin, ist seit dem 01.04.2004 bei der Beklagten in Teilzeit mit einer 3/4 Stelle in der häuslichen Alten- und Krankenpflege als Krankenschwester auf der Grundlage eines schriftlichen Arbeitsvertrages (Bl. 18 ff d.A.) beschäftigt. Ihr monatliches Bruttogehalt betrug zuletzt ca. 1300,00 Euro.

Zu den Aufgaben der Klägerin gehörte unter anderem, Diabetes-Patienten Insulin zu verabreichen. In diesem Zusammenhang beachtete sie im Januar 2005 bei einem Patienten eine von der Pflegedienstleitung der Beklagten angeordnete Erhöhung der Insulindosierung von 15 auf 16 Einheiten zunächst nicht.