OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 07.05.2007
7 D 64/06
Normen:
BauGB § 13; BauNVO § 16 abs. 2;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2008, 13

Unwirksam einer Planänderung bei fehlerhaftem Ursprungsplan; Fehlen der Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung in einem Industriegebiet

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.05.2007 - Aktenzeichen 7 D 64/06

DRsp Nr. 2009/18709

Unwirksam einer Planänderung bei fehlerhaftem Ursprungsplan; Fehlen der Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung in einem Industriegebiet

1. a) Die bloße Änderung eines unwirksamen Bebauungsplans ohne vollständigen Neuerlass des gesamten Regelungswerks geht ins Leere, wenn sie nicht auf einer wirksamen Grundlage beruht. Insoweit besteht ein Rechtmäßigkeitszusammenhang zwischen dem Ursprungsplan und dem Änderungsplan. b) Der Ursprungsplan muss taugliche Grundlage des Änderungsplans sein können. Daran fehlt es, wenn der Ursprungsplan an Mängeln leidet, die auch in Ansehung des Grundsatzes der Planerhaltung zu seiner Gesamtunwirksamkeit führen. In einem solchen Fall ist der Änderungsplan mangels zureichender Grundlage unwirksam, es sei denn, er vermag für sich genommen - also unabhängig vom Ursprungsplan - für den überplanten Bereich eine vollständige städtebauliche Ordnung zu schaffen. 2. a) Der ursprüngliche Bebauungsplan ist unwirksam, wenn für festgesetzte Industriegebiete keine den gesetzlichen Anforderungen des § 16 Abs. 2 Satz 2 BauNVO entsprechenden Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung getroffen worden sind.